Allgemeine Verkaufs- und Lieferungskonditionen

I Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Unsere Konditionen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Konditionen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Konditionen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Konditionen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Konditionen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II Vertragsschluss, Preise

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaleVerpackung zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugs- zinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz zu fordern. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten Des Käufers und sind sofort fällig.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.
  5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

III Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns zustehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

IV Mängelgewährleistung

  1. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
    Der Käufer muss die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  2. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Soweit sich aus den nachstehenden Absätzen (4) und (5) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
  4. Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadenersatz statt der Lieferung begehrt.
  5. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß dem vorstehenden Abs. (3) ausgeschlossen. Eine „wesentliche“ Vertragspflicht in diesem Sinne ist betroffen, wenn wir solche Absichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Käufer vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen
  6. Sodann ist die Gesamthaftung als neue Ziffer V. wie folgt zu regeln:

V Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer IV. Abs. (3) bis        (5) vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß vorstehendem Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß $ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
  3. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer IV. Abs. (5) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß $ 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

4. Die Regelung gemäß vorstehendem Abs. (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VI Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei uns.

VII Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie Aufhebung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung,. Ergänzung oder die Aufhebung der Schrift- formklausel selbst.
  2. Auf unsere Vertragsverhältnisse und deren Abwicklung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Abwicklung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss den UN-Kaufrechts Anwendung.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort, Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit von uns geschlossenen Verträgen und deren Abwicklung sowie den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Abwicklung ist Bochum in der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall gilt eine solche wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.